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Dr. med. Jan Bosch
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50996 Köln-Rodenkirchen
Tel. 0221. 39 17 12
Fax 0221. 340 88 81
Internet-Adresse: www.hno-koeln.com
E-Mail-Adresse: koeln.praxis@web.de
Zuständige Aufsichtsbehörde / Berufskammer: Ärztekammer Nordrhein
Berufsordnung / Standesregeln: www.aekno.de
Berufsbezeichnungen: Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
Land, in dem die Berufsbezeichnungen erworben wurde: Deutschland
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Quelle: Mustervorlage.net
Datenweitergabe an Krankenkassen
Gemäß 100 SGB X ist der Arzt/Psychotherapeut verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben erforderlich und es gesetzlich zugelassen ist oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Gesetzliche Offenbarungsbefugnisse der Ärzte für eine direkte Datenübermittlung an gesetzliche Krankenkassen finden sich insbesondere in folgenden Regelungen:
nach 294a SGB V (im Falle einer Berufskrankheit oder eines möglichen Drittverursachers), nach 295 Abs. 1 Satz I Nr. I SGB V (AU-Bescheinigung).
Soweit die Krankenkassen im Rahmen des Krankengeldfallmanagements weitere medizinische Daten von den Ärzten anfordern, ist zwischen den Krankenkassen und den staatlichen Datenschutzbeauftragten teilweise umstritten, inwieweit die Arzte noch gesetzlich zur Offenbarung der Patientendaten legitimiert sind oder hierzu eine Einwilligung der Patienten benötigen. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die für den Arzt oder Psychotherapeuten zuständige Datenschutzaufsicht zu konsultieren.
Der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossene Bundesmantelvertrag (BMV) einschließlich der Vordruckvereinbarung regelt ergänzend zu den gesetzlichen Grundlagen die Modalitäten zur Auskunftserlaubnis und — Verpflichtung gegenüber Krankenkassen und Anderen. Danach ist der Vertragsarzt grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, den Krankenkassen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auskünfte
zu erteilen sowie Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten zu erstellen (vgl. 36 Abs. I BMV- Ä)
Datenweitergabe zur Abrechnung
Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) sieht die regelmäßige Datenübermittlung vom Vertragsarzt/-Psychotherapeuten an die Kassenärztliche Vereinigung und die gesetzlichen Krankenkassen vor. Der Vertragsarzt/-Psychotherapeut rechnet seine zur Behandlung des gesetzlich Krankenversicherten erbrachten Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab. Er hat deshalb der KV gemäß S 294 ff SGB V den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten, dessen Krankenkasse und Versichertennummer sowie die ärztlichen Leistungen einschließlich der Diagnose(n) verschlüsselt nach der gültigen ICD maschinenlesbar zu übermitteln. Diese Daten dienen einerseits dazu, dass die KV die Abrechnung durchführen und kontrollieren kann, andererseits stehen sie nach Bearbeitung der KV und den Krankenkassen (beziehungsweise den Prüfgremien) für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Vertragsarztes/-Psychotherapeuten zur Verfügung (SS 12, 106SGB V). Ferner ist der Vertragsarzt/-Psychotherapeut verpflichtet, auf Verlangen seiner KV für Plausibilitätsprüfungen einzelne Befunde ( S 295 Abs. la SGB V) sowie die notwendigen Unterlagen zur Durchführung von Qualitätsprüfungen im Sinne von 136 SGB V in Verbindung mit den Qualitätssicherungsrichtlinien vorzulegen Merkblatt zur Beauftragung von Dienstleistern für Systembetreuung und Wartung
Sehr geehrte Patienten,
eine zeitgemäße
Praxisorganisation erfordert zunehmend den Einsatz von
Informationstechnik (IT). Auch unsere Praxis greift daher für die
Verwaltung von Patientendaten sowie im Rahmen der Behandlung auf ein
Praxisverwaltungssystem und andere IT-Lösungen zurück. Für ein
reibungsloses Funktionieren erfordern diese eine fachkundige Betreuung
und Wartung.
Wir möchten uns ganz auf Sie und Ihre Behandlung
konzentrieren und haben diese Aufgabe im Rahmen eines entsprechenden
Vertrags nach 1 1 Bundesdatenschutzgesetz daher einem technischen
Dienstleister, der (Name und Sitz des Unternehmens), übertragen.
Im
Regelfall ergibt sich bei der Betreuung unserer IT-Systeme keine
Notwendigkeit, auf Patientendaten zuzugreifen. In bestimmten Fällen etwa
bei der Behebung von Programmfehlern oder der Beseitigung von
Störungen, kann es unter Umständen jedoch nicht vermieden werden, dass
unser Dienstleister von Ihren Daten Kenntnis erhält. Im Fall eines
solchen Zugriffs wird dieser auf das unabdingbar notwendige Maß
beschränkt. Der Schutz Ihrer Daten wird dabei durch vertragliche
Vereinbarungen sowie technische und organisatorische Maßnahmen
sichergestellt. Die Mitarbeiter unseres Dienstleisters wurden nach dem
Bundesdatenschutzgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet; Ihre Daten
werden auch nicht an andere Stellen weitergeben. In keinem Fall kann der
Dienstleister ohne unsere Kenntnis auf Patientendaten zugreifen Eine
professionelle Betreuung unserer IT-Systeme dient dem Erhalt von deren
Funktionsfähigkeit und der Gewährleistung einer sicheren und
vertrauenswürdigen Informationstechnik. Dies erfolgt auch in ihrem
Interesse. Wenn Sie Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns bitte an.
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